genannten Bereich die entsprechenden Gesuche nicht über das Bundesamt für Polizei- 127 wesen und die Justizministerien der Bundesländer laufen müssen; vielmehr erfolgt der Verkehr unmittelbar zwischen den beteiligten Justizbehörden (Art. VIII des Vertrages in Verbindung mit dem beigelegten Behördenver- zeichnis; vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Polizeiwesen sowie Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 114).