zudem macht der Berufungskläger geltend, dass er von ihr jedenfalls keine Kenntnis erhalten habe. Da der Berufungskläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, sind ihm Verfahrensurkunden (Vorladungen etwa) und Gerichtsentscheide auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen, nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) sowie des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundes- republik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkom- mens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61), wobei im eben