Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Er- l eichterung seiner Anwendung). Die direkte Zustellung einer Gerichtsurkunde ohne Einschaltung der zuständigen deutschen Justizbehörde entfaltet in der Regel keine Rechtswirkungen (in casu kein Dahinfallen der Einsprache gegen ein Strafmandat gemäss Art. 175 Abs. 3 Satz 2 StPO bei Ausbleiben des nicht vertragskonform vorgeladenen Einsprechers).