Erwägungen: Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, sieht Art. 175 Abs. 3 Satz 2 StPO in der Tat vor, dass eine Einsprache gegen ein Strafmandat dahinfällt, wenn der Einsprecher im anschliessenden Untersuchungsverfahren eine Vorladung ohne entschuldbare Gründe missachtet. Fest steht weiter, dass der Berufungskläger zu dem auf den 15. März 1995 angesetzten Augenschein nicht erschienen ist. Umstritten ist hingegen, ob hierzu überhaupt eine gül- tige Vorladung ergangen ist; zudem macht der Berufungskläger geltend, dass er von ihr jedenfalls keine Kenntnis erhalten habe.