umfassende oder lediglich teilweise Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (Art. 142 StPO). Ergibt sich aus der Begründung der Berufung, dass lediglich Teile des Urteils angefochten werden, so ist das Urteil trotz des umfassenden Berufungsantrags auf Aufhebung des Urteils nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen.