d) In Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Erwägungen stellt der Kantonsgerichtsausschuss deshalb fest, dass die Rechtsmittelfrist gewahrt worden ist. Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- rufung einzutreten. SB 84/95 Urteil vom 20. Dezember 1995 125