In casu - und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - soll A. nicht der Rechtsweg versperrt werden, obwohl seine Eingabe - trotz Nennung der zuständigen Behörde und rechtzeitiger Aufgabe bei der Post durch den Beschwerdefüh- rer - von der Vorinstanz nicht mehr vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben werden konnte. Die Verweigerung des Rechtsweges wäre eine unter den gegebenen Verhältnissen sachlich ungerechtfertigte Strenge, die auch durch keine schutzwürdigen Interessen geboten wäre (vgl. BGE 112 Ia 308 E. 2a und 113 Ia 87 E. 3a sowie 96 E. 2). d)