Dass für die Postbetriebe bei der Zustellung die Ortsangabe als massgeben- des Kriterium betrachtet worden ist - sie hätten theoretisch die Berufung auch direkt dem Kantonsgerichtsausschuss in Chur übergeben können -, darf den Berufungsführer nicht benachteiligen. In casu - und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - soll A. nicht der Rechtsweg versperrt werden, obwohl seine Eingabe - trotz Nennung der zuständigen Behörde und rechtzeitiger Aufgabe bei der Post durch den Beschwerdefüh- rer - von der Vorinstanz nicht mehr vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben werden konnte.