Mit dem erstaufgeführten Teil der Adresse wendete sich der Berufungsführer richtigerweise an den Kantonsgerichtsausschuss, hingegen enthielt die Emp- fängeradresse mit den Angaben «Kreisamt Schams» und «7432 Zillis» eine unzuständige Behörde und einen falschen Bestimmungsort, weil Berufungen an den Kantonsgerichtsausschuss nicht bei der Vorinstanz einzureichen sind. Dass für die Postbetriebe bei der Zustellung die Ortsangabe als massgeben- des Kriterium betrachtet worden ist - sie hätten theoretisch die Berufung auch direkt dem Kantonsgerichtsausschuss in Chur übergeben können -, darf den Berufungsführer nicht benachteiligen.