A. übergab die Berufungsschrift der Post mit folgender Empfän- geradresse: «Kantonsgerichtsausschuss, Kreisamt Schams, 7432 Zillis». Mit dem erstaufgeführten Teil der Adresse wendete sich der Berufungsführer richtigerweise an den Kantonsgerichtsausschuss, hingegen enthielt die Emp- fängeradresse mit den Angaben «Kreisamt Schams» und «7432 Zillis» eine unzuständige Behörde und einen falschen Bestimmungsort, weil Berufungen an den Kantonsgerichtsausschuss nicht bei der Vorinstanz einzureichen sind.