, mit Hinweisen). Dieser Praxisänderung kann sich der Kantonsge- richtsausschuss wenigstens für die Fälle, wo die Eingabe derjenigen Instanz zugestellt wurde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hatte, vorbehaltlos anschliessen. c) A. übergab die Berufungsschrift der Post mit folgender Empfän- geradresse: «Kantonsgerichtsausschuss, Kreisamt Schams, 7432 Zillis».