Die Rechtsmittelfrist soll der beschwerdeführenden Partei vielmehr voll zur Verfügung stehen, und sie darf nicht mehr benachteiligt werden, wenn sie ihre Eingabe am letz- ten Tag der Frist einer unzuständigen Behörde einreicht. Dem Bürger darf nicht der Rechtsweg versperrt bleiben, ohne dass die angewandte Strenge unter den gegebenen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt wäre oder dass sie durch andere schutzwürdige Interessen geboten gewesen wäre (BGE 118 Ia 243f., mit Hinweisen).