Die bündnerische StPO kennt keine Norm, welche die Anwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthal- 124 tenen Regel ausschliessen würde. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe minde- stens noch innert Frist der Post zu übergeben vermag. Die Rechtsmittelfrist soll der beschwerdeführenden Partei vielmehr voll zur Verfügung stehen, und sie darf nicht mehr benachteiligt werden, wenn sie ihre Eingabe am letz- ten Tag der Frist einer unzuständigen Behörde einreicht.