32 Abs. 4 OG als allgemeinen Rechtsgrundsatz anwendet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe, und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kan- tonen zu gelten habe. In Abs. 4 dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass - unter Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung - die Frist auch dann gewahrt ist, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist. Die bündnerische StPO kennt keine Norm, welche die Anwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthal- 124 tenen Regel ausschliessen würde.