Auf die Berufung wäre somit nicht einzutreten, ausser dem Berufungsführer würde der - unwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gelingen. b) An dieser Praxis kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden, seit das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die gesetzliche Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen Rechtsgrundsatz anwendet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe, und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kan- tonen zu gelten habe.