Anzunehmen bleibt, dass die am 15. Oktober 1995 in Wil (SG) aufgegebene Eingabe frühe- stens am 16. Oktober 1995 beim Kreisamt angekommen ist. Somit wurde die Rechtsmittelfrist - auch mit der ordnungsgemässen Weiterleitung durch das Kreisamt, am 17. Oktober 1995 - nicht gewahrt, denn die Eingabe wurde nicht innert der bis zum 16. Oktober 1995 dauernden Rechtsmittelfrist dem Kantonsgerichtsausschuss übermittelt. Auf die Berufung wäre somit nicht einzutreten, ausser dem Berufungsführer würde der - unwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gelingen.