Gemäss bishe- riger Praxis wäre damit die Frist nicht gewahrt worden, denn das Kreisamt war - wie oben erwähnt - nur verpflichtet gewesen, die Berufungsschrift in- nert Tagesfrist, also bis zum 17. Oktober 1995, weiterzuleiten, obwohl die Rechtsmittelfrist am 16. Oktober 1995 um Mitternacht ablief. Anzunehmen bleibt, dass die am 15. Oktober 1995 in Wil (SG) aufgegebene Eingabe frühe- stens am 16. Oktober 1995 beim Kreisamt angekommen ist.