Einem Berufungsführer entsteht indessen kein Nachteil, wenn das bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - wel- ches gemäss Art. 135 StPO von Amtes wegen an die zuständige Instanz wei- terzuleiten ist - noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde, beziehungsweise bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte weitergeleitet werden können (PKG 1982 Nr. 35). Nach Bundesgericht kann angenommen werden, dass bei ordnungsgemässem Geschäftsgang eine am unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in der Regel innert Tagesfrist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat die Eingabe den zuständigen Kantonsgerichtsausschuss erst am 18. Oktober 1995 erreicht.