A. übergab die Berufungsschrift am 15. Oktober 1995 der Post. Ob- wohl dem Berufungskläger im angefochtenen Urteil in einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden ist, dass eine Berufung beim Kan- tonsgerichtsausschuss einzureichen sei, hat er sein Rechtsmittel dem Kreis- amt zugestellt. Einem Berufungsführer entsteht indessen kein Nachteil, wenn das bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - wel- ches gemäss Art. 135 StPO von Amtes wegen an die zuständige Instanz wei- terzuleiten ist - noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde, beziehungsweise bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte weitergeleitet werden können (PKG 1982 Nr. 35).