Erwägungen: a) Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den Fri- stenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Frist ist einge- halten, wenn die betreffende Eingabe am letzten Tag der Frist einer Post- 123 stelle übergeben worden ist (Art. 65 Abs. 3 StPO). Das Urteil des Kreisge- richtsausschusses vom 6. September 1995 ist A. durch eingeschriebene Sen- dung am 25. September 1995 zugestellt und von ihm auch in Empfang ge- nommen worden. Damit begann der Fristenlauf am 26. September 1995, dem Tag nach der schriftlichen Eröffnung, und dauerte bis am Montag, 16. Okto- ber 1995. A. übergab die Berufungsschrift am 15. Oktober 1995 der Post.