Zu diesem Zeitpunkt beauftragte M. einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen in der Strafsache. Die entsprechende Voll- machterklärung unterzeichnete sie mit einem Kreuz, weshalb der Rechtsver- treter von ihrer Lese- und Schreibschwäche Kenntnis nehmen musste. Somit wäre ein Wiederherstellungsgesuch innerhalb der nächsten zehn Tage zu stellen gewesen. Da das Wiedererwägungsgesuch/Revisonsgesuch aber erst vom 1. Mai 1995 datiert, konnte der Kreispräsident diese Eingabe aber auch nicht mehr als mögliches Wiederherstellungsgesuch behandeln. SB 57/95 Urteil vom 26. Juni 1995