Von der eben skizzierten Rechtslage besteht insofern eine Ausnahme, als dass die zuständige Behörde von sich aus tätig werden muss, wenn sie aufgrund eigener Wahrnehmung feststellt, dass der Verfü- gungsadressat nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Verzichts auf die Einsprache mindestens dem Grundsatz nach zu verstehen (Donatsch, ebenda). Kommt die Behörde diesfalls ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, liegt ein unverschuldetes Hindernis vor, weshalb die Wiederherstellung der Einsprachefrist wiederum angezeigt sein könnte. Ob in casu ein solcher Fall vor- liegt, kann jedoch - obwohl dies eher zu bezweifeln wäre - offengelassen blei- ben.