Das Kantonsgericht hat in PKG 1990 Nr. 36 denn auch festgehalten, dass der Adressat einer für ihn unverständlichen Verfügung umgehend eine Überset- zung zu verlangen habe, wolle er verhindern, dass er deren Inhalt gegen sich gelten lassen müsse. Von der eben skizzierten Rechtslage besteht insofern eine Ausnahme, als dass die zuständige Behörde von sich aus tätig werden muss, wenn sie aufgrund eigener Wahrnehmung feststellt, dass der Verfü- gungsadressat nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Verzichts auf die Einsprache mindestens dem Grundsatz nach zu verstehen (Donatsch, ebenda).