(Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur bei einem entsprechenden Begehren des Verurteilten (Donatsch, ebenda). Liegt kein solches vor, fehlt es für die Wiederherstellung der Einsprachefrist an der Vor- aussetzung eines unverschuldeten Hindernisses im Sinne von Art. 65a StPO. Das Kantonsgericht hat in PKG 1990 Nr. 36 denn auch festgehalten, dass der Adressat einer für ihn unverständlichen Verfügung umgehend eine Überset- zung zu verlangen habe, wolle er verhindern, dass er deren Inhalt gegen sich gelten lassen müsse.