{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-33_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694178f9eaf284257e8619e1539eac4ecca130dfc67aa3f1f41b147faa7fb2b05edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694178f9eaf284257e8619e1539eac4ecca130dfc67aa3f1f41b147faa7fb2b05edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_33", "Checksum": "72e8d0db1efb97db3cb3692f36ab4396"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:44", "Checksum": "070b2eb2f270055e1021c8a517d5e9c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 33\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n tenen Regel ausschliessen würde. Nach dieser Bestimmung kommt es\nnicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die\nEingabe minde- stens noch innert Frist der Post zu übergeben vermag.\nDie Rechtsmittelfrist soll der beschwerdeführenden Partei vielmehr\nvoll zur Verfügung stehen, und sie darf nicht mehr benachteiligt werden,\nwenn sie ihre Eingabe am letz- ten Tag der Frist einer unzuständigen\nBehörde einreicht. Dem Bürger darf nicht der Rechtsweg versperrt\nbleiben, ohne dass die angewandte Strenge unter den gegebenen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt wäre oder dass\nsie durch andere schutzwürdige Interessen geboten gewesen wäre (BGE\n118 Ia 243f., mit Hinweisen). Dieser Praxisänderung kann sich der\nKantonsge- richtsausschuss wenigstens für die Fälle, wo die Eingabe\nderjenigen Instanz zugestellt wurde, die den angefochtenen Entscheid\ngefällt hatte, vorbehaltlos\nanschliessen.\nc) A. übergab die Berufungsschrift der Post mit folgender\nEmpfän- geradresse: «Kantonsgerichtsausschuss, Kreisamt Schams,\n7432 Zillis». Mit dem erstaufgeführten Teil der Adresse wendete sich\nder Berufungsführer richtigerweise an den Kantonsgerichtsausschuss,\nhingegen enthielt die Emp- fängeradresse mit den Angaben «Kreisamt\nSchams» und «7432 Zillis» eine unzuständige Behörde und einen\nfalschen Bestimmungsort, weil Berufungen an den\nKantonsgerichtsausschuss nicht bei der Vorinstanz einzureichen sind.\nDass für die Postbetriebe bei der Zustellung die Ortsangabe als\nmassgeben- des Kriterium betrachtet worden ist - sie hätten theoretisch\ndie Berufung auch direkt dem Kantonsgerichtsausschuss in Chur\nübergeben können -, darf den Berufungsführer nicht benachteiligen. In\ncasu - und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - soll A. nicht der\nRechtsweg versperrt werden, obwohl seine Eingabe - trotz Nennung der\nzuständigen Behörde und rechtzeitiger Aufgabe bei der Post durch den\nBeschwerdefüh- rer - von der Vorinstanz nicht mehr vor Ablauf der\nRechtsmittelfrist der Post übergeben werden konnte. Die Verweigerung\ndes Rechtsweges wäre eine unter den gegebenen Verhältnissen sachlich\nungerechtfertigte Strenge, die auch durch keine schutzwürdigen Interessen\ngeboten wäre (vgl. BGE 112 Ia 308 E. 2a und 113 Ia 87 E. 3a sowie 96 E.\n2).\nd) In Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Erwägungen\nstellt der Kantonsgerichtsausschuss deshalb fest, dass die\nRechtsmittelfrist gewahrt worden ist. Somit ist auf die form- und\nfristgerecht eingereichte Be- rufung einzutreten.\nSB 84/95 Urteil vom 20. Dezember 1995\n125\n"}