{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-33_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694178f9eaf284257e8619e1539eac4ecca130dfc67aa3f1f41b147faa7fb2b05edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694178f9eaf284257e8619e1539eac4ecca130dfc67aa3f1f41b147faa7fb2b05edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_33", "Checksum": "72e8d0db1efb97db3cb3692f36ab4396"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:44", "Checksum": "070b2eb2f270055e1021c8a517d5e9c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 33\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Erwägungen:\na) Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den\nFri- stenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Frist ist\neinge- halten, wenn die betreffende Eingabe am letzten Tag der Frist einer\nPost-\n123\nstelle übergeben worden ist (Art. 65 Abs. 3 StPO). Das Urteil des\nKreisge- richtsausschusses vom 6. September 1995 ist A. durch\neingeschriebene Sen- dung am 25. September 1995 zugestellt und von\nihm auch in Empfang ge- nommen worden. Damit begann der Fristenlauf\nam 26. September 1995, dem Tag nach der schriftlichen Eröffnung, und\ndauerte bis am Montag, 16. Okto- ber 1995. A. übergab die Berufungsschrift\nam 15. Oktober 1995 der Post. Ob- wohl dem Berufungskläger im\nangefochtenen Urteil in einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung\neröffnet worden ist, dass eine Berufung beim Kan- tonsgerichtsausschuss\neinzureichen sei, hat er sein Rechtsmittel dem Kreis- amt zugestellt.\nEinem Berufungsführer entsteht indessen kein Nachteil, wenn das bei\neiner unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - wel- ches gemäss\nArt. 135 StPO von Amtes wegen an die zuständige Instanz wei- terzuleiten\nist - noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde,\nbeziehungsweise bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte\nweitergeleitet werden können (PKG 1982 Nr. 35). Nach Bundesgericht\nkann angenommen werden, dass bei ordnungsgemässem Geschäftsgang\neine am unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in der Regel innert\nTagesfrist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat die Eingabe den\nzuständigen Kantonsgerichtsausschuss erst am 18. Oktober 1995 erreicht.\nGemäss bishe- riger Praxis wäre damit die Frist nicht gewahrt worden,\ndenn das Kreisamt war - wie oben erwähnt - nur verpflichtet gewesen, die\nBerufungsschrift in- nert Tagesfrist, also bis zum 17. Oktober 1995,\nweiterzuleiten, obwohl die Rechtsmittelfrist am 16. Oktober 1995 um\nMitternacht ablief. Anzunehmen bleibt, dass die am 15. Oktober 1995 in\nWil (SG) aufgegebene Eingabe frühe- stens am 16. Oktober 1995 beim\nKreisamt angekommen ist. Somit wurde die Rechtsmittelfrist - auch mit der\nordnungsgemässen Weiterleitung durch das Kreisamt, am 17. Oktober\n1995 - nicht gewahrt, denn die Eingabe wurde nicht innert der bis zum 16.\nOktober 1995 dauernden Rechtsmittelfrist dem Kantonsgerichtsausschuss\nübermittelt. Auf die Berufung wäre somit nicht einzutreten, ausser dem\nBerufungsführer würde der - unwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung\nder Rechtsmittelfrist gelingen.\nb) An dieser Praxis kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten\nwerden, seit das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die gesetzliche Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen Rechtsgrundsatz\nanwendet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe, und\njedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung bestehe, auch\nin den Kan- tonen zu gelten habe. In Abs. 4 dieser Bestimmung wird\nvorgesehen, dass - unter Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung -\ndie Frist auch dann gewahrt ist, wenn eine beim Bundesgericht\neinzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder\nbei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht\nworden ist. Die bündnerische StPO kennt keine Norm, welche die\nAnwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthal-\n124\n"}