{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-33_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694178f9eaf284257e8619e1539eac4ecca130dfc67aa3f1f41b147faa7fb2b05edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694178f9eaf284257e8619e1539eac4ecca130dfc67aa3f1f41b147faa7fb2b05edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_33", "Checksum": "72e8d0db1efb97db3cb3692f36ab4396"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:44", "Checksum": "070b2eb2f270055e1021c8a517d5e9c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 33\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur bei\neinem entsprechenden Begehren des Verurteilten (Donatsch, ebenda).\nLiegt kein solches vor, fehlt es für die Wiederherstellung der\nEinsprachefrist an der Vor- aussetzung eines unverschuldeten Hindernisses\nim Sinne von Art. 65a StPO. Das Kantonsgericht hat in PKG 1990 Nr. 36\ndenn auch festgehalten, dass der Adressat einer für ihn unverständlichen\nVerfügung umgehend eine Überset- zung zu verlangen habe, wolle er\nverhindern, dass er deren Inhalt gegen sich gelten lassen müsse. Von der\neben skizzierten Rechtslage besteht insofern eine Ausnahme, als dass die\nzuständige Behörde von sich aus tätig werden muss, wenn sie aufgrund\neigener Wahrnehmung feststellt, dass der Verfü- gungsadressat nicht in\nder Lage ist, die Bedeutung eines Verzichts auf die Einsprache\nmindestens dem Grundsatz nach zu verstehen (Donatsch, ebenda). Kommt\ndie Behörde diesfalls ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, liegt ein\nunverschuldetes Hindernis vor, weshalb die Wiederherstellung der Einsprachefrist wiederum angezeigt sein könnte. Ob in casu ein solcher Fall\nvor- liegt, kann jedoch - obwohl dies eher zu bezweifeln wäre -\noffengelassen blei- ben. Nach Art. 65a Abs. 2 StPO muss ein\nWiederherstellungsgesuch nämlich spätestens 10 Tagen nach Wegfall des\nunverschuldeten Hindernisses gestellt werden. Selbst wenn die Lese- und\nSchreibunkenntnis von M. als unver- schuldetes Hindernis zu gelten hätte,\nwäre dieses sicherlich am 30. März 1995 weggefallen. Zu diesem\nZeitpunkt beauftragte M. einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer\nInteressen in der Strafsache. Die entsprechende Voll- machterklärung\nunterzeichnete sie mit einem Kreuz, weshalb der Rechtsver- treter von\nihrer Lese- und Schreibschwäche Kenntnis nehmen musste. Somit wäre\nein Wiederherstellungsgesuch innerhalb der nächsten zehn Tage zu stellen gewesen. Da das Wiedererwägungsgesuch/Revisonsgesuch aber erst\nvom\n1. Mai 1995 datiert, konnte der Kreispräsident diese Eingabe aber auch\nnicht mehr als mögliches Wiederherstellungsgesuch behandeln.\nSB 57/95 Urteil vom 26. Juni 1995\n\n33 - chung\nBerufung; Einhaltung der Rechtsmittelfrist bei Einreibei einer unzuständigen Behörde (Art. 32 Abs.4 OG;\nArt. 135, Art. 142 StPO). Mit der am letzten Tag der Frist\nbeim Kreisamt statt beim Kantonsgerichtsausschuss eingereichten Berufungsschrift wird die Berufungsfrist gewahrt (Änderung der Rechtsprechung).\n\n"}