Ob in casu ein solcher Fall vor- liegt, kann jedoch - obwohl dies eher zu bezweifeln wäre - offengelassen blei- ben. Nach Art. 65a Abs. 2 StPO muss ein Wiederherstellungsgesuch nämlich spätestens 10 Tagen nach Wegfall des unverschuldeten Hindernisses gestellt werden. Selbst wenn die Lese- und Schreibunkenntnis von M. als unver- schuldetes Hindernis zu gelten hätte, wäre dieses sicherlich am 30. März 1995 weggefallen. Zu diesem Zeitpunkt beauftragte M. einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen in der Strafsache.