Das intellektuelle bzw. sprachliche Nachvollziehen des Inhaltes eines Strafmandates durch den An- geschuldigten gilt nun als 125 Voraussetzung für die Annahme, dass dieser rechts- wirksam auf die Einsprache verzichten kann bzw. dass die entsprechende Frist zu laufen beginnt (Donatsch, a.a.O., S. 328 f.). So obliegt es der zustän- digen Behörde, den Angeschuldigten über die Rechtslage aufzuklären