StPO kann die Wiederherstellung einer Frist verlangt werden, falls der Nachweis erbracht wurde, dass ihre Einhaltung wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Wie gesehen, lässt M. vor- bringen, den Gedankengehalt des Strafmandates nicht verstanden zu haben, weshalb sie keine Einsprache dagegen erhoben habe. Das intellektuelle bzw. sprachliche Nachvollziehen des Inhaltes eines Strafmandates durch den An- geschuldigten gilt nun als 125 Voraussetzung für die Annahme, dass dieser rechts- wirksam auf die Einsprache verzichten kann bzw. dass die entsprechende Frist zu laufen beginnt (Donatsch, a.a.