Damit wird ein möglicher Grund für die Wie- derherstellung der Einsprachefrist vorgebracht. Da der Kreispräsident vorlie- gendenfalls auch für ein Wiederherstellungsverfahren zuständig gewesen wäre, soll hier noch kurz der Frage nachgegangen werden, ob M. aufgrund ihrer Lese- und Schreibprobleme und gestützt auf die Eingabe vom 1. Mai 1995 allenfalls eine neue Einsprachefrist zu gewähren gewesen wäre. Nach Art. 65a StPO kann die Wiederherstellung einer Frist verlangt werden, falls der Nachweis erbracht wurde, dass ihre Einhaltung wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war.