Damit ist aber noch nicht gesagt, die Schreib- und Leseunkenntnis von M. sei rechtlich von vornherein unbeachtlich gewesen. Die Folge dieses Nichtbeherrschens soll gemäss den Ausführungen der Berufungsklägerin darin zu sehen sein, dass es für sie unmöglich gewesen sei, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 10 Tagen gegen das Straf- mandat Einsprache zu erheben. Demzufolge dürfe ihr aus dem Fristablauf auch kein Nachteil erwachsen. Damit wird ein möglicher Grund für die Wie- derherstellung der Einsprachefrist vorgebracht.