Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich jedoch hin- zugefügt, dass das Strafmandatsverfahren der bündnerischen StPO sehr wohl den in der EMRK festgeschriebenen Anforderungen genügt (Donatsch, a.a.O., S. 320). Zusammenfassend kann somit schon an dieser Stelle festgehal- ten werden, dass sich der Kreispräsident zu Recht gegen eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens entschieden hat. Damit ist aber noch nicht gesagt, die Schreib- und Leseunkenntnis von M. sei rechtlich von vornherein unbeachtlich gewesen.