137 Abs. 1 StGB für schuldig befunden. Als mögliche Revisionsgründe kommen daher grundsätzlich nur Nova in Frage, welche ihre Täterschaft in erhebliche Zweifel zu ziehen vermögen. Inwieweit das vorgebrachte Leseund Schreibmanko hierzu geeignet ist, kann aber nicht nachvollzogen werden. Dies hat sogar un- abhängig davon zu gelten, ob der Kreisrichter ein unparteiisches und unabhän- giges Gericht im Sinne der EMRK darstellt oder, wie von der Berufungskläge- rin vorgebracht, nicht. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich jedoch hin- zugefügt, dass das Strafmandatsverfahren der bündnerischen StPO sehr wohl den in der EMRK festgeschriebenen Anforderungen genügt (Donatsch, a.a.