124 Grundlage des Revisionsgesuches von vornherein ausser Betracht fallen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. An dieser Festsstellung vermag auch der Hin- weis auf ein weiteres Strafmandat, welches der Kreispräsident offenbar am 2,. Mai 1995 wegen Bettelei erlassen hat, nichts zu ändern. Ein innerer Zu- sammenhang mit der Verurteilung wegen Diebstahls fehlt hier offensichtlich. Somit bleibt noch zu überprüfen, ob die Revision aufgrund der Lese- und Schreibunkenntnis von M. angezeigt gewesen wäre. b) M. wurde der Begehung eines Diebstahls nach Art. 137 Abs. 1 StGB für schuldig befunden.