O., S. 229). M. führt als Revisionsgründe ei- nerseits die Tatsache an, dass sie als des Lesens und Schreibens Unkundige den 123 Inhalt des Strafmandates des Kreispräsidenten nicht verstehen habe können, weshalb sie darauf verzichtet habe, dagegen Einsprache zu erheben. Anderseits sei das Strafmandat aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdi- gung zustande gekommen. Letzteres muss nach dem oben Gesagten als