StPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossenen Verfahrens verlangt werden, falls neue erhebliche Tatsachen oder Beweise (sogenannte Nova), die dem Rich- ter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, geltend gemacht werden. Demzufolge stellt die Rüge ungenügender Würdigung bekannter Tatsachen, falscher Anwendung der Strafgesetzes oder nachträglicher Ände- rung der Rechtssprechung keine genügende Grundlage für ein Revisonsge- such dar. Eine verpasste Berufung soll nicht durch eine Revision ersetzt wer- den können (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 229).