Der Streitgegenstand des heu- tigen Verfahrens ist dementsprechend auf die Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen beschränkt. Insofern kann aber nicht über eine mögliche Einstellung der Strafuntersuchung gegen M. befunden wer- den. Dies käme einer Neubeurteilung gleich, welche, wie gesehen, dem Kreispräsidenten zustehen würde. 3. a) Nach Art. 147 ff. StPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossenen Verfahrens verlangt werden, falls neue erhebliche Tatsachen oder Beweise (sogenannte Nova), die dem Rich- ter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, geltend gemacht werden.