Gemäss Art. 147 ff. StPO gilt es beim bündnerischen Revisionsverfahren nämlich strikte zwi- schen der Zulassung des Gesuches und der Neubeurteilung in der Sache selbst zu unterscheiden. Bei der Zulassung entscheidet die zuständige Instanz einzig, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind. Wird dem Wiederaufnahmegesuch entsprochen, so ist ein neues Verfahren vor der gleichen Instanz durchzuführen (Art. 151 StPO). Vorliegend wurde die Zu- lassung durch den Kreispräsidenten verneint. Der Streitgegenstand des heu- tigen Verfahrens ist dementsprechend auf die Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen beschränkt.