Dementsprechend war der Kreispräsident ge- halten, das Wiedererwägungsgesuch/Revisionsgesuch der heutigen Berufungsklägerin einzig nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO über die Wiederaufnahme (Revision) zu behandeln. Eine Wiedererwägung wäre gar nicht zulässig gewesen. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit der heutigen Berufung vor- erst einmal die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Kreispräsiden- ten. Ausserdem soll die Strafangelegenheit gegen sie eingestellt werden. Während auf das erste Rechtsbegehren ohne weiteres eingetreten werden kann, muss dies bezüglich des Zweiten verneint werden. Gemäss Art.