So kann sich ein Revisionverfahren ohne 121 weiteres auf ein erstinstanzliches Sach- oder Pro- zessurteil beziehen (R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Basel 1984, S. 124 f.; W Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, S. 229). Folglich erübrigt sich aber auch ein Rückgriff auf die Rechtsfigur der qualifizierten Wiederwägung. Die Wiedererwägung findet im Strafrecht daher einzig als Rechtsbehelf Anwendung, wobei sich ein ent-