Der Grund dafür liegt darin, dass in gewissen Verwaltungsverfahrensgesetzen (so z.B. VwVG) kein Verfahren für die Revision von erstinstanzlichen Verfü- gungen vorgesehen ist. Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch erweist sich somit als ein Hilfskonstrukt für die fehlende Revisonsmöglichkeit. Im Strafrecht findet man nun eine gänzlich andere Rechtslage vor. So kann sich ein Revisionverfahren ohne 121 weiteres auf ein erstinstanzliches Sach- oder Pro- zessurteil beziehen (R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Basel 1984, S. 124 f.;