Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchs- steller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Inhaltlich stimmen diese Tatbestände mit den anerkannten Revisonsgründen überein (U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 171 f.).