Ausnahmsweise besteht jedoch auf- grund von der zu Art. 4 BV entwickelten Lehre und Rechtssprechung ein Anspruch auf Wiedererwägung (sogenannt qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchs- steller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand.