Ein Hauptunterscheidungsmerkmal liegt darin, dass das Revisionsgesuch an Formen und Fristen gebunden ist, das Wiedererwä- gungsgesuch jedoch nicht (BGE 113 Ia 150). Letzteres ist ein Rechtsbehelf, während die Revison ein Rechtsmittel darstellt. Demnach ist die um Wiedererwägung gebetene Behörde grundsätzlich auch nicht gehalten, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten. Ausnahmsweise besteht jedoch auf- grund von der zu Art. 4 BV entwickelten Lehre und Rechtssprechung ein Anspruch auf Wiedererwägung (sogenannt qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch).