Dies habe unabhängig davon zu gelten, dass die StPO keine Wiedererwägung kenne. Vorgängig scheint es deshalb angebracht, die Rechtsinstitute der Wiedererwägung und der Revision im Verwaltungsverfahren einander gegenüberzustellen, um sodann ihre Bedeutung im Strafrecht festzuhalten. Wiedererwägungs- und Revisonsgesuche im Verwaltungsverfahrens- recht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuhe- ben oder abzuändern. Ein Hauptunterscheidungsmerkmal liegt darin, dass das Revisionsgesuch an Formen und Fristen gebunden ist, das Wiedererwä- gungsgesuch jedoch nicht (BGE 113 Ia 150).