120 Erwägungen: 1. Der Kreispräsident behandelte die als Wiedererwägungsgesuch/ Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe vom 1. Mai 1995 einzig nach den Be- stimmungen der StPO über die Wiederaufnahme (Revision). Dagegen lässt die Berufungsklägerin vorbringen, ihr stehe analog der verwaltungsrechtli- chen Praxis des Bundesgerichts zu Art. 4 BV auch im Strafrecht ein An- spruch auf Wiedererwägung zu. Dies habe unabhängig davon zu gelten, dass die StPO keine Wiedererwägung kenne.