Die von der urteilenden Behörde erkannte, die Ergreifung eines Rechtsmittels ausschliessende Sprach-, Lese- und Schreibunkundigkeit des Verurteilten kann einen Wiederherstellungsgrund darstellen, auch wenn der Verurteilte selbst keine Begehren zu deren Beseitigung, z.B. durch den Beizug eines Übersetzers, gestellt hat. In casu Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen ein Strafmandat wegen verspäteter Einreichung des 119 Wiederherstellungsgesuchs abgelehnt (Erw. 3).