Zu den Revisionsgründen; fehlende Sprach-, Lese- und Schreibkundigkeit kein Revisionsgrund (Erw. 3 a und b). - Wiederherstellung einer versäumten Frist. Die von der urteilenden Behörde erkannte, die Ergreifung eines Rechtsmittels ausschliessende Sprach-, Lese- und Schreibunkundigkeit des Verurteilten kann einen Wiederherstellungsgrund darstellen, auch wenn der Verurteilte selbst keine Begehren zu deren Beseitigung, z.B. durch den Beizug eines Übersetzers, gestellt hat.