gänzung der Untersuchung zu beauftragen hätte, oder ob das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Untersuchungsergänzung direkt an die Staatsanwaltschaft überwiesen werden kann. Nach Auffassung des Kantons- gerichtsausschusses ist die letztere Variante als Kombination der ihm durch die beiden erwähnten Bestimmungen eingeräumten Möglichkeiten die zweckmässigere und aus prozessökonomischen Gründen vorzuziehen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, welcher einer solchen Lösung entgegenstünde und den Umweg über die Rückweisung an die Vorinstanz als geboten erscheinen liesse.